Insgesamt erscheint eine asperierte Busse in der Höhe von CHF 2’500.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist bei dieser Bussenhöhe praxisgemäss und entsprechend den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006 in der Fassung per 01.01.2021 auf 25 Tage festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4). 16. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich vor oberer Instanz nicht zur Strafzumessung (siehe E. I.4 hiervor).