Strafminderung] unter den Titeln Vorleben, persönliche Verhältnisse oder Strafempfindlichkeit vor. Aufgrund seiner Eingaben und der zu den Akten gereichten Unterlagen kann jedoch nicht von Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist zudem einschlägig vorbestraft (vgl. Akten PEN 21 205 bzw. EO 21 3876). Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint eine asperierte Busse in der Höhe von CHF 2’500.00 angemessen.