Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit den Einnahmen des Fitnesscenters und der Praxis (p. 338 Z. 27 f.). Das durchschnittliche Monatseinkommen konnte der Beschuldigte indes nicht beziffern. Dieses sei unregelmässig (p. 338 Z. 30 ff.). Auf die Frage, ob er Vermögen oder Schulden habe, reagierte der Beschuldigte mit einer undurchsichtigen Antwort (p. 338 Z. 41 ff.). Gestützt auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zur Person liegen keine Anhaltspunkte für eine Strafmilderung [recte: Strafminderung] unter den Titeln Vorleben, persönliche Verhältnisse oder Strafempfindlichkeit vor.