292 StGB nicht anerkennt. Folglich kann nach Ansicht des Gerichts auch insofern nicht mehr von Kavaliersdelikten die Rede sein. Hinsichtlich der Willensrichtung, der Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass der Beschuldigte – sowohl in Bezug auf die Widerhandlungen gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage als auch betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Die Widerhandlungen wären denn auch klar vermeidbar gewesen.