Hinzu kommt, dass sich das deliktische Verhalten des Beschuldigten über mehrere Monate hinweg zog (27.09.2021 bis 11.12.2021). Zwar liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich jemand in der fraglichen Zeit im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» mit dem Coronavirus ansteckte. Dennoch handelt es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten, im Gegensatz zum Verweigern des Tragens einer Maske, keinesfalls bloss um Bagatelldelikte. Weiter machte sich der Beschuldigte nicht bloss des einmaligen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig.