Der Beschuldigte ist zudem einschlägig vorbestraft (vgl. Akten PEN 21 205 bzw. EO 21 3876). Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 2’000.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist bei dieser Bussenhöhe praxisgemäss und entsprechend den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006 in der Fassung per 01.01.2021 auf 20 Tage festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4).