Da diese Elemente allesamt tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich jedoch neutral auf die Höhe der auszufällenden Busse aus. Da der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei (p. 51 f.) als auch gegenüber dem Gericht die Aussage gänzlich verweigerte (p. 268) liegen keine Angaben zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor. Aufgrund seiner Eingaben und der zu den Akten gereichten Unterlagen kann jedoch nicht von Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist zudem einschlägig vorbestraft (vgl. Akten PEN 21 205 bzw. EO 21 3876).