15 Hinsichtlich der Willensrichtung, der Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Die Widerhandlungen wären denn auch klar vermeidbar gewesen. Da diese Elemente allesamt tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich jedoch neutral auf die Höhe der auszufällenden Busse aus.