Zudem waren die beiden kontrollierten Personen alleine im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» anwesend, weshalb von einer geringen Ansteckungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Es liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass sich jemand in der fraglichen Zeit im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» mit dem Coronavirus ansteckte. Dennoch handelt es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten, im Gegensatz zum Verweigern des Tragens einer Maske, keinesfalls bloss um Bagatelldelikte.