Massgebend sind somit vorab die tat- und täterbezogenen Komponenten im Sinne von Art. 47 StGB. Weil monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dahingehend anzupassen, dass sie der Täter in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 106 StGB).