13 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kammer bei den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen und vom Beschuldigten erst- und oberinstanzlich nicht gerügten Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 3. und 23. November 2021 keine offensichtlichen Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Ermessensüberschreitungen zu erkennen vermag: