Vielmehr ist die Kammer an das Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden, wonach die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 rechtmässig ist (siehe zur Kognition E. I.6 hiervor). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Schliessungsverfügung – wie vom Beschuldigten ohne nähere Begründung behauptet – ein Eröffnungsmangel anhaftete, diese gegen Art. 4 und Art. 5 EMRK verstiesse oder anderweitig Verfassungs- und Völkerrecht verletzte, geschweige denn nichtig wäre.