Es liegt somit ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vor, weshalb die Kammer die Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung nicht (mehr) vorfrageweise prüfen darf. Vielmehr ist die Kammer an das Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden, wonach die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 rechtmässig ist (siehe zur Kognition E. I.6 hiervor).