Im Ergebnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2023 ab (amtliche Akten SK 22 380, pag. 292 ff.). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. März 2023 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (amtliche Akten SK 22 380, pag. 105 ff. und 305 ff.). Es liegt somit ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vor, weshalb die Kammer die Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung nicht (mehr) vorfrageweise prüfen darf.