schaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Es erwog zusammengefasst, die Schliessungsverfügung verfüge mit Art. 40 Abs. 2 EpG über eine genügende gesetzliche Grundlage und respektiere damit das Legalitätsprinzip. Die angeordnete Schliessung des Fitnesscenters sei mit Blick auf die damit verfolgten öffentlichen Interessen (Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus) auch verhältnismässig gewesen, zumal der Beschuldigte die Schliessung bei Einhaltung der Covid-19-Vorschriften (Umsetzung der Zertifikatspflicht) hätte abwenden können.