12 Betrieb des Fitnesscenters ab dem 16.11.2021 zu schliessen. Dennoch leistete er wiederholt Ungehorsam, indem er den Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 03.11.2021 (p. 78 ff.), vom 15.11.2021 (p. 4 ff., p. 105 ff.) sowie vom 23.11.2021 (p. 122 ff.) zu wider handelte, indem er weder sicherstellte, dass die Masken- und Zertifikatspflicht umgesetzt wird, noch das Fitnesscenter schloss. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB.