Covid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren ist und mangels einschlägiger Ausnahme der Zertifikatspflicht unterstand (siehe E. III.12.2 hiervor). Der Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage strafbar gemacht, mehrfach begangen am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 und am 11. Dezember 2021.