394 ff.). 12.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich vor oberer Instanz nicht zu den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (siehe E. I.4 hiervor). 12.4 Erwägungen der Kammer Gemäss vorinstanzlichem und für die Kammer massgebendem Beweisergebnis unterliess es der Beschuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH (Fitnessstudio), am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021 wissentlich und willentlich den Zugang zum Fitnesscenter auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken resp. Zertifikatskontrollen durchzuführen.