Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung wissentlich und willentlich zuwidergehandelt, indem er absichtlich auf die Durchführung von Zertifikatskontrollen verzichtet habe. Ob er – wie von ihm geltend gemacht – der festen Überzeugung gewesen sei, G.________ und H.________ unterstünden als Mitarbeiter nicht der Zertifikatspflicht, sei unerheblich. Somit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt (zum Ganzen amtliche Akten SK 23 382, pag. 304 ff.; amtliche Akten SK 23 380, pag. 394 ff.).