Dezember 2021 keine Zertifikatskontrolle durchgeführt habe resp. habe durchführen lassen, habe er mehrfach gegen die ihm in Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage auferlegte Pflicht verstossen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der ab dem 20. September 2021 geltenden Fassung) wiederholt erfüllt habe, indem er es als Geschäftsführer der C.________ GmbH (Fitnessstudio) am 26. Sep-