Mangels einschlägiger Ausnahme stehe demnach fest, dass das Fitnesscenter in der fraglichen Zeit der Zertifikatspflicht unterstanden habe. Der Beschuldigte sei folglich als Geschäftsführer und damit verantwortliche Person des Fitnesscenters verpflichtet gewesen, den Zugang zu den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken. Indem er am 26. September 2021 (namentlich bei G.________ und H.________), in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021 keine Zertifikatskontrolle durchgeführt habe resp.