Vorliegend seien keine Zertifikatskontrollen durchgeführt worden, mithin Personen aller Alterskategorien nicht kontrolliert worden. Eine Ausnahme von der Zertifikatspflicht liege nicht vor, weil es sich bei den Trainierenden nicht um eine beständige Gruppe von maximal 30 Personen gehandelt habe, die sich regelmässig zum Training getroffen hätten. Auch habe das Fitnesscenter nicht über einen Aussenbereich verfügt. Mangels einschlägiger Ausnahme stehe demnach fest, dass das Fitnesscenter in der fraglichen Zeit der Zertifikatspflicht unterstanden habe.