öffentlich zugänglicher Sportbetrieb i.S.v. Art. 13 Abs. 2 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren. Daran ändere – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – auch die erforderliche Mitgliedschaft resp. der Zutritt nur via Badge nichts; Fitnesscenter stünden unabhängig des Einlasssystems dem breiten Publikum offen und seien damit öffentlich zugänglich. Vorliegend seien keine Zertifikatskontrollen durchgeführt worden, mithin Personen aller Alterskategorien nicht kontrolliert worden.