Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Urteilen PEN 22 33 und PEN 22 131 betreffend den objektiven Tatbestand, es sei beweismässig erstellt, dass im Fitnesscenter der C.________ GmbH (Fitnessstudio) am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021 keine Zertifikatskontrollen durchgeführt worden seien. Zu prüfen bleibe, ob der Beschuldigte nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage dazu verpflichtet gewesen sei. Das Fitnesscenter des Beschuldigten sei eindeutig als öffentlich zugängliche Sporteinrichtung resp. öffentlich zugänglicher Sportbetrieb i.S.v.