9 ge (siehe das den Beschuldigten betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.342U vom 14. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen [amtliche Akten SK 23 380, pag. 300]). Auch die Strafbestimmung ist mit Blick auf das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden, weil das damit unter Strafe gestellte Verhalten (schon) nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG mit Busse bedroht ist. Wenngleich Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art.