13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage nicht einhielt, wurde mit Busse bestraft (Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Strafbar machte sich mithin, wer es als Betreiber unterliess, den Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Sporteinrichtung auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken. Entgegen den erstinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten und wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan (amtliche Akten SK 23 380, pag. 295 ff.; amtliche Akten