12. Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage 12.1 Rechtliche Grundlagen Die zu den relevanten Zeitpunkten (26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021; siehe E. II.8 hiervor) geltenden Fassungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage sahen vor, dass öffentlich zugängliche Sporteinrichtungen und -betriebe, in denen den Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken war (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).