Die Kammer darf den Tatzeitraum jedoch wegen des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (siehe E. I.6 hiervor) nicht zum Nachteil des Beschuldigten erweitern, weshalb es beim 24. November 2021 bleibt. Zum anderen erachtet die Kammer betreffend den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, – in Abweichung zur Vorinstanz – den Deliktszeitraum erst ab dem 11. November 2021 als gegeben, da dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3. November 2021 eine Frist bis 10. November 2021 gewährt wurde.