Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer zum einen die erfolgte Beschränkung des Begehungszeitraums für die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage bis 24. November 2021. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte mit Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 verpflichtet worden war, die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 bis spätestens am 25. Novem-