10. Massgebender Sachverhalt Nach Sichtung der bei den Akten liegenden Beweismittel erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 378 ff.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 289 ff.) mit Ausnahme der nachfolgenden zwei Punkte betreffend den Begehungszeitraum als zutreffend und schlüssig und nicht als willkürlich. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer zum einen die erfolgte Beschränkung des Begehungszeitraums für die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage bis 24. November 2021.