8. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte grundsätzlich als erstellt, beschränkte jedoch jeweils den Begehungszeitpunkt bzw. -raum. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 29. Dezember 2021 beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitpunkt auf den 26. September 2021 (amtliche Akten SK 23 382, pag. 293 f.). Hinsichtlich des Strafbefehls vom 30. März 2022 beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitpunkt betreffend die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage auf die Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 und den 11.