Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 08.09.2021). Diese Voraussetzungen waren jedoch im Fitnessstudio des Beschuldigten nicht erfüllt. Insbesondere fehlte es an der Voraussetzung der beständigen Gruppe und der regelmässigen gemeinsamen Ausübung der Trainings. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich mehrfach gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage wie auch gegen die Verfügungen des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 03.11.2021, 15.11.2021 und 23.11.2021 verstossen.