Mit Verfügung vom 03.11.2021 wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer und damit verantwortliche Person der C.________ GmbH (Fitnessstudio) vom Regierungsstatthalteramt Emmental verpflichtet, bis am 10.11.2021 sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 im Fitnesscenter eingehalten würden und dass die Informationen und Hinweise, sowohl auf der Webseite wie auch im Fitnessstudio korrekt seien und den geltenden Bestimmungen entsprechen würden. Der Beschuldigte wurde in der Verfügung auch darauf hingewiesen, dass eine Widerhandlung gegen diese Anordnung gemäss Art. 292 StGB strafbar sei. Der Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.