Solange die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BÄHLER, in: Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO; ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO). Mit Blick auf den angeklagten Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) ist ferner zu beachten, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung durch das Strafgericht ausgeschlossen ist,