6. Kognition der Kammer Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverfahren bilden, verfügt die Kammer nur über eine eingeschränkte Kognition. Mit der Berufung kann nur gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die limitierte Rügemöglichkeit der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110).