Mit Blick auf die zahlreichen oberinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten (siehe E. I.4 hiervor) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf jene Punkte beschränkt ist, die in den erstinstanzlichen Urteilen beurteilt wurden (BGE 147 IV 167 E. 1.2); ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen sind nicht zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.2). Zudem ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und je-