zungen zu bestätigen» sowie d) gegen die völkerrechtswidrigen Verursacher vorzugehen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 464 ff.). Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 monierte der Beschuldigte schliesslich, er sei erstaunt, dass die bisher involvierten Instanzen das Völkerrecht nicht eingehalten und umgesetzt hätten, obwohl die EMRK dem Landesrecht vorgehe. Verschiedene Protokolle des Völkerrechts und sogar Art. 41 EMRK verlange bei Konventionsverletzungen eine gerechte Entschädigung. Er gehe davon aus, dass das Obergericht das Völkerrecht einhalten und umsetzen werde (amtliche Akten SK 23 380, pag. 503 f.).