Weiter seien die C.________ GmbH (Fitnessstudio), handelnd durch ihn selbst und seine Mitarbeiter, sowie deren Raumbenutzer durch die Schliessungsverfügung ihrer Freiheitsrechte beraubt worden (Art. 5 EMRK; Recht auf Freiheit und Sicherheit). Sodann seien Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verletzt. Zudem sei der C.________ GmbH (Fitnessstudio) durch mangelhafte Eröffnung ein Nachteil erwachsen. Der durch mehrfache Verletzung der EMRK entstandene Schaden sei zu entschädigen.