4. Vorbringen des Beschuldigten Mit Eingabe vom 28. August 2023 machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. August 2023, mit welchen ihm die schriftlichen Urteilsbegründungen zugestellt und die amtlichen Akten an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet wurden, seien verfassungs- und völkerrechtswidrig. Es fehle ein «Eröffnungsgesuch» und Formvorschriften seien nicht eingehalten, weshalb ein Prozesshindernis bestehe. Der ihm durch die Vorinstanz zugefügte materielle und immaterielle Schaden sei ihm mit CHF 150'000.00 zu entschädigen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 411 ff.).