3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 ordnete der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (amtliche Akten SK 23 380, pag. 498 f.). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine ergänzende schriftliche Begründung der Berufung eingereicht hatte, wurde am 10. November 2023 ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 380, pag. 501 f.). Am 13. November 2023 reichte der Beschuldigte unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (amtliche Akten SK 23 380, pag. 503 f.).