399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 28. August 2023 als Berufungserklärung gegen die Urteile PEN 22 33 und PEN 22 131 zu verstehen sei, und gegebenenfalls anzugeben, ob die erstinstanzlichen Urteile ganz oder nur in Teilen angefochten würden. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass ohne Klarstellung davon ausgegangen werde, dass das Schreiben vom 28. August 2023 keine Berufungs-