Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 380 + 382 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Februar 2023 (PEN 22 33) und vom 13. April 2023 (PEN 22 131) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil PEN 22 33 Mit Urteil vom 16. Februar 2023 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 26. Juni 2021; SR 818.101.26; Stand 20. September 2021), mehrfach begangen, schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf 20 Tage, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 2'655.00 (amtliche Akten SK 23 382, pag. 279 ff.). 1.2 Urteil PEN 22 131 Mit Urteil vom 13. April 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten sodann der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage und des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, beides mehrfach begangen, schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 25 Tage, und zur Be- zahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'420.00 (amtliche Akten SK 23 380, pag. 361 ff.). 2. Berufung und oberinstanzliche Verfahrensvereinigung Gegen beide Urteile meldete der Beschuldigte jeweils nach der Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (amtliche Akten SK 23 380, pag. 344; amtli- che Akten SK 23 382, pag. 269). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die begründeten Urteile, je datierend vom 8. August 2023, zu (amtliche Akten SK 23 380, pag. 403 f.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 312 f.). Am 28. August 2023 reichte der Beschuldigte beim Obergericht eine vierseitige Eingabe mit dem Titel «Vollumfängliche Ablehnung und vehementer Protest gegen die völker- und verfassungswidrige Verfügung (Entwurf) [PEN 22 33 und PEN 22 131], datiert 14.08.2023» unter Beilage weiterer Dokumente (amtliche Ak- ten SK 23 380, pag. 411 ff.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 316 ff.) ein. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurden die oberinstanzlichen Verfahren SK 23 380 (betreffend PEN 22 131) und SK 23 382 (betreffend PEN 22 33) verei- nigt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 28. August 2023 als Berufungserklärung gegen die Urteile PEN 22 33 und PEN 22 131 zu verstehen sei, und gegebenenfalls an- zugeben, ob die erstinstanzlichen Urteile ganz oder nur in Teilen angefochten wür- den. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass ohne Klarstellung davon ausgegangen werde, dass das Schreiben vom 28. August 2023 keine Berufungs- 2 erklärung darstelle und sich die darin vorgebrachten Rügen einzig gegen die im Rubrum genannten Verfügungen der Vorinstanz vom 14. August 2023 richteten (amtliche Akten SK 23 380, pag. 443 ff.). Am 6. September 2023 reichte der Be- schuldigte ein weiteres Schreiben ein. Am 7. September 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit diesem Schreiben der Aufforderung vom 30. August 2023 betreffend Präzisierung seiner Eingabe vom 28. August 2023 nicht nachgekommen sei und die dafür gesetzte Frist am 11. September 2023 ende (amtliche Akten SK 23 380, pag. 461 f.). Hierauf reichte der Beschuldigte am 11. September 2023 eine weitere Eingabe ein (amtli- che Akten SK 23 380, pag. 464 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2023 teilte der Verfahrensleiter mit, dass das Schreiben des Beschuldigten vom 28. August 2023 sinngemäss als vollumfängli- che Berufungserklärung gegen die Urteile der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 und 13. April 2023 entgegengenommen werde (amtliche Akten SK 23 380, pag. 493 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 28. September 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (amtliche Akten SK 23 380, pag. 496 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 ordnete der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (amtliche Akten SK 23 380, pag. 498 f.). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine ergänzende schriftliche Begründung der Berufung eingereicht hatte, wurde am 10. November 2023 ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 380, pag. 501 f.). Am 13. November 2023 reichte der Beschuldigte unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (amtliche Akten SK 23 380, pag. 503 f.). 4. Vorbringen des Beschuldigten Mit Eingabe vom 28. August 2023 machte der Beschuldigte zusammengefasst gel- tend, die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. August 2023, mit welchen ihm die schriftlichen Urteilsbegründungen zugestellt und die amtlichen Akten an die Straf- kammern des Obergerichts weitergeleitet wurden, seien verfassungs- und völker- rechtswidrig. Es fehle ein «Eröffnungsgesuch» und Formvorschriften seien nicht eingehalten, weshalb ein Prozesshindernis bestehe. Der ihm durch die Vorinstanz zugefügte materielle und immaterielle Schaden sei ihm mit CHF 150'000.00 zu ent- schädigen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 411 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2023 führte der Beschuldigte u.a. aus, er lehne die gefälschten, rechtswidrigen und völkerrechtswidrigen vorinstanzlichen Verfü- gungen vom 14. August 2023 ab. Der Staat müsse gegen die das Völkerrecht ver- letzende Gerichtspräsidentin vorgehen. Bis heute sei die von ihm am 13. April 2023 von der Vorinstanz verlangte Begründung/Stellungnahme nicht eingetroffen. Das Obergericht habe diese einzufordern (amtliche Akten SK 23 380, pag. 458 f.). 3 Mit Brief vom 11. September 2023 rügte der Beschuldigte sinngemäss, die Vor- instanz hätte sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt. Auch das Regierungsstatthalteramt Emmental habe durch seine Massnahmen/ Verfügungen mehrfach gegen das Völkerrecht verstossen. So sei die C.________ GmbH (Fitnessstudio), handelnd durch ihn selbst und seine Mitarbeiter, durch die Schliessungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. No- vember 2021 gezwungen worden, Handlungen gegen den freien Willen auszu- führen (Verletzung von Art. 4 EMRK; Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit). Weiter seien die C.________ GmbH (Fitnessstudio), handelnd durch ihn selbst und seine Mitarbeiter, sowie deren Raumbenutzer durch die Schliessungsverfügung ih- rer Freiheitsrechte beraubt worden (Art. 5 EMRK; Recht auf Freiheit und Sicher- heit). Sodann seien Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens) und Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verletzt. Zu- dem sei der C.________ GmbH (Fitnessstudio) durch mangelhafte Eröffnung ein Nachteil erwachsen. Der durch mehrfache Verletzung der EMRK entstandene Schaden sei zu entschädigen. Weiter beantragte er, a) «die Einhaltung der völker- rechtlichen Bestimmungen aus den Dokumenten des Regionalgericht[s] Emmental zu überprüfen und die Einhaltung sämtlicher völkerrechtlichen Satzungen zu bestätigen», b) die seinerseits von den Vorinstanzen mit Schreiben vom 17. April 2023 (recte 13. April 2023) geforderten Begründungen/Antworten «einzu- fordern und nach völkerrechtlichen Satzungen, die Einhaltung der Rechte zu über- prüfen», c) die Schliessungsverfügung «auf völkerrechtliche und verfassungswidri- ge Handlungen zu prüfen und auf ihre Rechtsgültigkeit nach völkerrechtlichen Sat- zungen zu bestätigen» sowie d) gegen die völkerrechtswidrigen Verursacher vor- zugehen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 464 ff.). Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 monierte der Beschuldigte schliesslich, er sei erstaunt, dass die bisher involvierten Instanzen das Völkerrecht nicht eingehal- ten und umgesetzt hätten, obwohl die EMRK dem Landesrecht vorgehe. Verschie- dene Protokolle des Völkerrechts und sogar Art. 41 EMRK verlange bei Konventi- onsverletzungen eine gerechte Entschädigung. Er gehe davon aus, dass das Obergericht das Völkerrecht einhalten und umsetzen werde (amtliche Akten SK 23 380, pag. 503 f.). 5. Verfahrensgegenstand Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Entsprechend der Verfügung vom 25. Sep- tember 2023 (amtliche Akten SK 23 380, pag. 493 f.; E. I.2 hiervor) überprüft die Kammer die erstinstanzlichen Urteile vollumfänglich. Mit Blick auf die zahlreichen oberinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten (siehe E. I.4 hiervor) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf jene Punkte beschränkt ist, die in den erstinstanzlichen Urteilen beurteilt wurden (BGE 147 IV 167 E. 1.2); ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen sind nicht zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.2). Zudem ist das Berufungsgericht nicht ver- pflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und je- 4 des einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, solange es wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.3). Entsprechend prüft die Kammer – im Rahmen ihrer Kognition (siehe hier- nach) – lediglich, ob die erstinstanzlichen Urteile rechtmässig und die Schlies- sungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. November 2021 allenfalls nichtig ist. Soweit der Beschuldigte hingegen u.a. die vorinstanzlichen Verfügungen vom 14. August 2023 rügt, die Beantwortung der mit Schreiben vom 13. April 2023 gestellten Fragen verlangt und Staatshaftungsansprüche geltend macht, bewegt er sich ausserhalb des zu behandelnden Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. 6. Kognition der Kammer Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverfah- ren bilden, verfügt die Kammer nur über eine eingeschränkte Kognition. Mit der Be- rufung kann nur gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachver- haltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die limitierte Rügemöglichkeit der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Das Berufungsge- richt kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung folglich nur auf Willkür prü- fen. Es ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offen- sichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2023 vom 26. Januar 2024 E. 1.2). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Dieses greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Solange die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein An- lass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BÄHLER, in: Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO; ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO). Mit Blick auf den angeklagten Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB) ist ferner zu beachten, dass die Prüfung der Rechtmäs- sigkeit einer Verwaltungsverfügung durch das Strafgericht ausgeschlossen ist, 5 wenn diese bereits vom Verwaltungsgericht überprüft wurde (BGE 121 IV 29 E. 2a; BGE 98 IV 106 E. 3). Hat die beschuldigte Person darauf verzichtet, beim Verwal- tungsgericht Beschwerde zu erheben, kann das Strafgericht Verwaltungsverfügun- gen auf offensichtliche Rechtsverletzungen und offensichtliche Ermessensüber- schreitungen hin überprüfen (BGE 129 IV 246 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle der Nichtigkeit. Diese ist stets von Amtes wegen zu beachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 201 zu Art. 292 StGB). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf die Kammer die Ur- teile nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Sie ist an das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorgeworfener Sachverhalt Vorliegend gelten die Strafbefehle vom 29. Dezember 2021 und 30. März 2022 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). 7.1 Strafbefehl vom 29. Dezember 2021 Im Strafbefehl vom 29. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz; SR 818.102), gegen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragba- rer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) sowie gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage schuldig gemacht zu haben, alles mehrfach begangen in der Zeit vom 13. September 2021 bis 26. September 2021 am B.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft). Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (amtliche Akten SK 23 382, pag. 58): Gemäss Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie vom 22.06.2021 (Stand 13.09.2021) wurde die Zertifikatspflicht für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport in Innenräumen eingeführt. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 26.09.2021 um 13.30 Uhr wurde festgestellt, dass sich zwei Personen in den Räumlichkeiten der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» befanden, welche da am Trainieren waren und welche weder ein Covid-Certifikat besassen noch eine Maske trugen. Der Beschuldigte als Geschäftsführer und somit verantwortliche Person des Selbstbedie- nungs-Fitnesscenters «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» hat es somit in pflichtwidriger Weise un- terlassen, Zertifikatskontrollen durchzuführen. Durch ein beim Haupteingang des Fitnesscenters an- gebrachtes Schriftstück mit der Aufschrift «Hier sind ALLE willkommen mit oder ohne Covid-Zertifikat» duldete der Beschuldigte ausdrücklich das Betreten des Fitnesscenters ohne Covid-Zertifikat. Er hat somit vorsätzlich gegen die verordneten Massnahmen verstossen. Anzumerken ist, dass die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 datiert und nicht, wie im Strafbefehl angegeben, vom 22. Juni 2021. 7.2 Strafbefehl vom 30. März 2022 Im Strafbefehl vom 30. März 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage und des Unge- 6 horsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben, beides mehr- fach begangen in der Zeit vom 13. September 2021 bis 11. Dezember 2021 am B.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft). Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (amtliche Akten SK 23 380, pag. 147 f.; Hervorhebungen im Original): Per 13.09.2021 beschloss der Bundesrat die Zertifikationspflicht u.a. auch auf Fitnesscenter auszu- dehnen. Der Beschuldigte als Geschäftsführer und damit verantwortliche Person der C.________ GmbH (Fitnessstudio) missachtete jedoch diese Pflichten/Massnahmen vorsätzlich und teilte den Kunden auf Plakaten mit, dass im C.________ (Fitnessstudio) auch ohne Zertifikat trainiert werden dürfe. Entsprechend führte er auch keine Kontrollen durch. Am 26.09.2021 konnte die Polizei eine Frau und einen Mann, beide älter als 16 Jahre, beim Training kontrollieren, welche beide nicht über ein Zertifikat verfügten und auch keine Gesichtsmasken trugen. Mit Verfügung vom 03.11.2021 wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer und damit verantwortli- che Person der C.________ GmbH (Fitnessstudio) vom Regierungsstatthalteramt Emmental ver- pflichtet, bis am 10.11.2021 sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 im Fitnesscenter eingehalten würden und dass die Informationen und Hinweise, sowohl auf der Web- seite wie auch im Fitnessstudio korrekt seien und den geltenden Bestimmungen entsprechen würden. Der Beschuldigte wurde in der Verfügung auch darauf hingewiesen, dass eine Widerhandlung gegen diese Anordnung gemäss Art. 292 StGB strafbar sei. Der Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten am 04.11.2021 zugestellt und blieb un- angefochten. Sie ist damit rechtskräftig. Am 10.11.2021 kontrollierte die Polizei im Auftrag des Regierungsstatthalteramtes in Anwesenheit des Beschuldigten, ob die verfügten Massnahmen umgesetzt wurden, was nicht der Fall war. Es hin- gen nach wie vor dieselben Plakate und auch die Webseite war nicht angepasst worden. Daraufhin verpflichtete das Regierungsstatthalteramt Emmental den Beschuldigten mit Verfügung vom 15.11.2021, den Betrieb ab 16.11.2021, 07.00 Uhr, bis zum Ende der Zertifikatspflicht einzustel- len und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verunmöglichen. Er wurde wiederum auf die Strafbar- keit gemäss Art. 292 StGB hingewiesen, für den Fall, dass er der Verfügung keine Folge leistet und die aufschiebende Wirkung wurde entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 15.11.2021 von der Polizei persönlich übergeben, wobei er die Annahme verweigerte. Dennoch focht er die Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Da ihr jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen war, musste der Beschuldigte der Verfügung Folge leisten und den Betrieb des Fit- nessstudios ab 16.11.2021 einstellen, was er nicht tat. Anlässlich einer Nachkontrolle am 19.11.2021 wurde festgestellt, dass das Fitnessstudio geöffnet ist. Es wurde ein Abo-Kunde, welcher über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügte, beim Trainieren an den Geräten festgestellt. Dieser gab an, keine Kenntnis über die behördliche Schliessung zu haben und dass sein Zugangs-Badge wie immer funktioniert habe. Mit Vollstreckungsverfügung vom 23.11.2021 setzte das Regierungsstatthalteramt Emmental dem Beschuldigten eine letzte Frist zur Schliessung des Fitnessstudios bis zum 25.11.2021, 24.00 Uhr und drohte ihm an, dass bei Unterlassen die Polizei mit der Vollstreckung der Verfügung bzw. einer Schliessung des Betriebes beauftragt wird. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 23.11.2021 durch die Kantonspolizei Bern persönlich ausgehändigt. Am 26.11.2021 konnte durch die Polizei und das Regierungsstatthalteramt Emmental festgestellt werden, dass der Beschuldigte an der Eingangstüre ein Schild angebracht hatte, auf welchem er mitteilte, dass das Fitnessstudio durch das Regierungsstatthalteramt Emmental geschlossen worden sei. Aus diesem Grund wurde auf eine Voll- 7 streckung durch die Polizei verzichtet. Am 11.12.2021 wurde jedoch festgestellt, dass das Studio wie- der geöffnet war. An der Hauseingangstüre B.________ (Strasse) hatte der Beschuldigte nun einen Aushang angebracht, wonach die geschlossenen Räumlichkeiten des C.________ (Fitnessstudio) an den Club F.________ vermietet worden seien. In den Club-Aufnahmebedingungen wurde erläutert, dass durch das Einloggen eines gültigen Badges automatisch die Clubmitgliedschaft bestätigt werde und dadurch Zutritt in die gemieteten Räumlichkeiten «zur Ausübung des Zweckes» möglich sei. Der identische Text war zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Fitness-Centers (D.________ (Inter- netadresse)) aufgeschaltet. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Versuch, die geltenden Vorschriften zu umgehen, da Vereine von der Zertifikatspflicht unter gewissen Umständen ausge- nommen waren (Art. 20 Bst. d Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 08.09.2021). Die- se Voraussetzungen waren jedoch im Fitnessstudio des Beschuldigten nicht erfüllt. Insbesondere fehlte es an der Voraussetzung der beständigen Gruppe und der regelmässigen gemeinsamen Ausü- bung der Trainings. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich mehrfach gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage wie auch gegen die Verfügungen des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 03.11.2021, 15.11.2021 und 23.11.2021 verstossen. 8. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte grundsätzlich als erstellt, beschränkte jedoch jeweils den Begehungszeitpunkt bzw. -raum. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 29. Dezember 2021 beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitpunkt auf den 26. September 2021 (amtliche Akten SK 23 382, pag. 293 f.). Hinsichtlich des Strafbefehls vom 30. März 2022 beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitpunkt betreffend die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage auf die Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 und den 11. Dezem- ber 2021 sowie betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf die Zeit vom 10. November 2021 bis 11. Dezember 2021 (amtliche Akten SK 23 380, pag. 383). 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte die angeklagten Sachverhalte in seinen oberinstanzlichen Eingaben nicht in Abrede. Die vorinstanzlichen Beweiswürdigungen und Sachver- haltsfeststellungen rügte er ebenfalls nicht (siehe E. I.4 hiervor). 10. Massgebender Sachverhalt Nach Sichtung der bei den Akten liegenden Beweismittel erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen (amtliche Ak- ten SK 23 380, pag. 378 ff.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 289 ff.) mit Ausnahme der nachfolgenden zwei Punkte betreffend den Begehungszeitraum als zutreffend und schlüssig und nicht als willkürlich. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer zum einen die erfolgte Beschränkung des Begehungszeitraums für die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage bis 24. November 2021. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte mit Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 verpflichtet worden war, die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 bis spätestens am 25. Novem- 8 ber 2021 um 24:00 Uhr umzusetzen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 125), ist da- von auszugehen, dass das Fitnesscenter am 25. November 2021 noch offen resp. ohne Zertifikatskontrolle zugänglich war. D.h. der Begehungszeitraum umfasst den 25. November 2021 mit. Die Kammer darf den Tatzeitraum jedoch wegen des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (siehe E. I.6 hiervor) nicht zum Nachteil des Beschuldigten erweitern, weshalb es beim 24. November 2021 bleibt. Zum anderen erachtet die Kammer betreffend den Schuldspruch wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, – in Abweichung zur Vor- instanz – den Deliktszeitraum erst ab dem 11. November 2021 als gegeben, da dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3. November 2021 eine Frist bis 10. No- vember 2021 gewährt wurde. Der 10. November 2021 ist damit als letzter Tag der Frist vom Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehr- fach begangen, auszunehmen. Ansonsten geht die Kammer bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung von je- nem Sachverhalt aus, den die Vorinstanz als bewiesen und erstellt erachtet hat (siehe E. II.8 hiervor). III. Rechtliche Würdigung 11. Anwendbares Recht Für das anwendbare Recht wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 384 f.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 294). 12. Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage 12.1 Rechtliche Grundlagen Die zu den relevanten Zeitpunkten (26. September 2021, in der Zeit vom 27. Sep- tember 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021; siehe E. II.8 hiervor) geltenden Fassungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage sahen vor, dass öffentlich zugängliche Sporteinrichtungen und -betriebe, in denen den Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken war (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage nicht einhielt, wurde mit Busse bestraft (Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Strafbar machte sich mithin, wer es als Betreiber unterliess, den Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Sporteinrich- tung auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken. Entgegen den erstinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten und wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan (amtliche Akten SK 23 380, pag. 295 ff.; amtliche Akten SK 23 382, pag. 295 ff.) bestand sowohl für die Zertifikatspflicht als auch für die Strafnorm eine hinreichende gesetzliche Grundlage: Die Zertifikatspflicht stützte sich auf Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b und Art. 40 Abs. 2 Bst. b EpG und verfügte damit über eine hinreichende formell-gesetzliche Grundla- 9 ge (siehe das den Beschuldigten betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.342U vom 14. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen [amtliche Akten SK 23 380, pag. 300]). Auch die Strafbestimmung ist mit Blick auf das Erfor- dernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden, weil das damit unter Strafe gestellte Verhalten (schon) nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG mit Busse bedroht ist. Wenngleich Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verweist, umfasst diese Übertretungsbestimmung auf- grund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung») auch Massnahmen des Bundesrats (Urteile des Bundesgerichts 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 6.1.2). 12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Urteilen PEN 22 33 und PEN 22 131 betreffend den objektiven Tatbestand, es sei beweismässig erstellt, dass im Fit- nesscenter der C.________ GmbH (Fitnessstudio) am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezem- ber 2021 keine Zertifikatskontrollen durchgeführt worden seien. Zu prüfen bleibe, ob der Beschuldigte nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage da- zu verpflichtet gewesen sei. Das Fitnesscenter des Beschuldigten sei eindeutig als öffentlich zugängliche Sporteinrichtung resp. öffentlich zugänglicher Sportbetrieb i.S.v. Art. 13 Abs. 2 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren. Daran ändere – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – auch die erforderliche Mitgliedschaft resp. der Zu- tritt nur via Badge nichts; Fitnesscenter stünden unabhängig des Einlasssystems dem breiten Publikum offen und seien damit öffentlich zugänglich. Vorliegend seien keine Zertifikatskontrollen durchgeführt worden, mithin Personen aller Alterskatego- rien nicht kontrolliert worden. Eine Ausnahme von der Zertifikatspflicht liege nicht vor, weil es sich bei den Trainierenden nicht um eine beständige Gruppe von ma- ximal 30 Personen gehandelt habe, die sich regelmässig zum Training getroffen hätten. Auch habe das Fitnesscenter nicht über einen Aussenbereich verfügt. Man- gels einschlägiger Ausnahme stehe demnach fest, dass das Fitnesscenter in der fraglichen Zeit der Zertifikatspflicht unterstanden habe. Der Beschuldigte sei folglich als Geschäftsführer und damit verantwortliche Person des Fitnesscenters verpflichtet gewesen, den Zugang zu den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken. Indem er am 26. September 2021 (namentlich bei G.________ und H.________), in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezem- ber 2021 keine Zertifikatskontrolle durchgeführt habe resp. habe durchführen las- sen, habe er mehrfach gegen die ihm in Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung be- sondere Lage auferlegte Pflicht verstossen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der ab dem 20. September 2021 geltenden Fassung) wiederholt erfüllt habe, in- dem er es als Geschäftsführer der C.________ GmbH (Fitnessstudio) am 26. Sep- 10 tember 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 und am 11. Dezember 2021unterlassen habe, Zertifikatskontrollen durchzuführen Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe durch das beim Haupteingang des Fitnesscenters angebrachte Plakat «Vio- lette Zone, Hier sind ALLE willkommen mit oder ohne Covid-Zertifikat» und den gleichlautenden Hinweis auf der Website des Fitnesscenters zum Ausdruck ge- bracht, die Zertifikatspflicht nicht zu befolgen und in seinem Fitnesscenter keine Zertifikatskontrollen durchzuführen. Er habe damit seinen Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung wissentlich und willentlich zuwidergehandelt, indem er absichtlich auf die Durchführung von Zertifikatskontrollen verzichtet habe. Ob er – wie von ihm geltend gemacht – der festen Überzeugung gewesen sei, G.________ und H.________ unterstünden als Mitarbeiter nicht der Zertifikats- pflicht, sei unerheblich. Somit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt (zum Ganzen amtliche Akten SK 23 382, pag. 304 ff.; amtliche Akten SK 23 380, pag. 394 ff.). 12.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich vor oberer Instanz nicht zu den rechtlichen Erwä- gungen der Vorinstanz (siehe E. I.4 hiervor). 12.4 Erwägungen der Kammer Gemäss vorinstanzlichem und für die Kammer massgebendem Beweisergebnis un- terliess es der Beschuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH (Fitness- studio), am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. No- vember 2021 sowie am 11. Dezember 2021 wissentlich und willentlich den Zugang zum Fitnesscenter auf Personen mit einem gültigen Zertifikat zu beschränken resp. Zertifikatskontrollen durchzuführen. So traf die Polizei am 26. September 2021 auf zwei erwachsene Personen (G.________ und H.________), die ohne gültiges Zer- tifikat im Fitnesscenter trainierten. Durch das beim Haupteingang angebrachte Pla- kat «Hier sind ALLE willkommen mit oder ohne Covid-Zertifikat» und ebenselben Slogan auf der Website des Fitnesscenters brachte der Beschuldigte unmissver- ständlich zum Ausdruck, auch Personen ohne Zertifikat im öffentlich zugänglichen Fitnesscenter zu dulden. Das besagte Plakat mit dem erwähnten Slogan hing noch immer beim Haupteingang resp. war noch immer auf der Website aufgeschaltet, als die Polizei am 10. November 2021 eine weitere Kontrolle durchführte. Anlässlich der Kontrolle vom 26. November 2021 stellte die Polizei fest, dass der Beschuldigte an der Eingangstür ein Schild angebracht hatte, auf welchem er mitteilte: «Fitness Geschlossen. Aufgrund der Mutmassungen vom Regierungsstatthalteramt Emmen- tal Langnau, sind wir gezwungen worden, das Fitness für die Öffentlichkeit zu schliessen». Bei der Nachkontrolle vom 11. Dezember 2021 war das Fitnesscenter wieder geöffnet und stellte die Polizei fest, dass die Zertifikatspflicht nicht umge- setzt war und stattdessen an der Eingangstür ein Zettel hing mit dem Text «Club – Ausnahmebestimmungen. Durch Einloggen eines gültigen Badges bestätigt der Mensch automatisch seine Clubmitgliedschaft. Der Club gewährt ihm dadurch Zu- tritt in die gemieteten Räumlichkeiten zur Ausübung des Zweckes». Wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (amtliche Akten SK 23 380, pag. 382), handelte es sich da- 11 bei um einen untauglichen Versuch, eine Vereinstätigkeit zu suggerieren und da- durch die geltende Zertifikatspflicht zu umgehen. Die Kammer kann sich den Erwä- gungen der Vorinstanz anschliessen, wonach das Fitnesscenter als öffentlich zugängliche/r Sporteinrichtung/-betrieb i.S.v. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren ist und mangels einschlägiger Ausnahme der Zer- tifikatspflicht unterstand (siehe E. III.12.2 hiervor). Der Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage strafbar gemacht, mehrfach begangen am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 und am 11. De- zember 2021. 13. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) 13.1 Rechtliche Grundlagen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen begeht, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet (Art. 292 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 396 f.). 13.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog was folgt (amtliche Akten SK 23 380, pag. 397 f.; Hervorhe- bungen im Original): Objektiver Tatbestand Gestützt auf das Beweisergebnis wurde der Beschuldigte zunächst mit Verfügung vom 03.11.2021 (p. 78 ff.) vom Regierungsstatthalteramt Emmental – unter Hinweis auf die Strafandrohung bei Nicht- befolgung – dazu verpflichtet, bis am 10.11.2021 sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 (Masken- und Zertifikatspflicht) im von der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» geführten Fitnesscenter an der B.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) umgesetzt werden und dass die Informationen und Hinweise, sowohl auf der Website wie auch im Fitnesscenter korrekt sind und den geltenden Bestimmungen entsprechen. Mit Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15.11.2021 (p. 4 ff., p. 105 ff.) und vom 23.11.2021 (p. 122 ff.) wurde der Beschuldigte als dann unter Hinweis auf die Strafandrohung bei Nichtbefolgung verpflichtet, den Betrieb des von der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» geführten Fitnesscenters ab 16.11.2021 bzw. 25.11.2021 bis zum Ende der Zertifikatspflicht einzustellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verunmög- lichen. An den am 10.11.2021, am 19.11.2021 sowie am 11.12.2021 durchgeführten Kontrollen durch die Polizei bzw. das Regierungsstatthalteramt Emmental musste festgestellt werden, dass die verfüg- ten Massnahmen allesamt nicht umgesetzt wurden (p. 1 ff., p. 103 f., p. 119 ff. und p. 134 ff.). Der Be- schuldigte leistete somit den Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental wiederholt nicht Folge und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB mehrfach. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass im von der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» geführten Fitnesscenter an der B.________ (Strasse) in E.________ die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 (Masken- und Zertifikatspflicht) um- gesetzt werden, war ihm bewusst. Genauso war sich der Beschuldigte der Verpflichtung bewusst, den 12 Betrieb des Fitnesscenters ab dem 16.11.2021 zu schliessen. Dennoch leistete er wiederholt Unge- horsam, indem er den Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 03.11.2021 (p. 78 ff.), vom 15.11.2021 (p. 4 ff., p. 105 ff.) sowie vom 23.11.2021 (p. 122 ff.) zu wider handelte, in- dem er weder sicherstellte, dass die Masken- und Zertifikatspflicht umgesetzt wird, noch das Fitness- center schloss. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB. 13.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte setzte sich vor oberer Instanz nicht mit den rechtlichen Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander. Er verlangte jedoch die Überprüfung der Schlies- sungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. November 2021 auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Völkerrecht (siehe E. I.4 hiervor). 13.4 Erwägungen der Kammer 13.4.1 Zur Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung Der Beschuldigte erhob am 24. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern gegen die Schliessungsverfügung des Regierungsstatthal- teramts Emmental vom 15. November 2021, mit welcher er verpflichtet worden war, den Betrieb des Fitnesscenters ab dem 16. November 2021 um 7:00 Uhr bis zum Ende der Zertifikatspflicht einzustellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verunmöglichen. Daraufhin prüfte das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung unter den Aspekten des Legalitätsprinzips und der Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]). Es erwog zusammengefasst, die Schliessungsverfügung ver- füge mit Art. 40 Abs. 2 EpG über eine genügende gesetzliche Grundlage und re- spektiere damit das Legalitätsprinzip. Die angeordnete Schliessung des Fitness- centers sei mit Blick auf die damit verfolgten öffentlichen Interessen (Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus) auch verhältnismässig gewesen, zumal der Beschuldigte die Schliessung bei Einhaltung der Covid-19-Vorschriften (Umsetzung der Zertifikatspflicht) hätte abwenden können. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschuldigten sei rechtmässig erfolgt. Im Ergebnis wies das Verwaltungsge- richt die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2023 ab (amtli- che Akten SK 22 380, pag. 292 ff.). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. März 2023 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (amtliche Akten SK 22 380, pag. 105 ff. und 305 ff.). Es liegt somit ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vor, weshalb die Kammer die Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung nicht (mehr) vorfragewei- se prüfen darf. Vielmehr ist die Kammer an das Urteil des Verwaltungsgerichts ge- bunden, wonach die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 rechtmässig ist (siehe zur Kognition E. I.6 hiervor). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Schliessungsverfügung – wie vom Beschuldigten ohne nähere Begründung be- hauptet – ein Eröffnungsmangel anhaftete, diese gegen Art. 4 und Art. 5 EMRK verstiesse oder anderweitig Verfassungs- und Völkerrecht verletzte, geschweige denn nichtig wäre. 13 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kammer bei den unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsenen und vom Beschuldigten erst- und oberinstanzlich nicht gerügten Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 3. und 23. November 2021 keine offensichtlichen Rechtsverletzungen oder offensichtli- chen Ermessensüberschreitungen zu erkennen vermag: Mit der Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Beschuldigte verpflichtet sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 (Masken- und Zertifikatspflicht) im Fitnesscenter umgesetzt werden und die Informationen und Hinweise im Fitness- studio sowie auf der Website korrekt sind und den geltenden Bestimmungen ent- sprechen. Wie das Regierungsstatthalteramt Emmental in der betreffenden Verfü- gung zutreffend ausführte, wäre zufolge wiederholter Missachtung der Schutzvor- schriften sowie der ausdrücklichen Hinweise und Äusserungen des Beschuldigten, diese auch in Zukunft nicht einzuhalten, an sich die sofortige Schliessung des Fit- nesscenters angezeigt gewesen (amtliche Akten SK 23 380, pag. 81 f.). Im Sinne einer milderen Massnahme wurde dem Beschuldigten jedoch zunächst die Mög- lichkeit gewährt, inskünftig für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen. Er wurde individuell-konkret zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter An- drohung einer Busse aufgefordert. Die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 sodann bezweckte lediglich die Umsetzung der vom Verwaltungsgericht für rechtmässig befundenen Schliessungsverfügung vom 16. November 2021. 13.4.2 Zur Tatbestandsmässigkeit Betreffend Tatbestandsmässigkeit kann sich die Kammer grundsätzlich den vor- instanzlichen Erwägungen anschliessen (siehe E. III.13.2 hiervor): Gemäss vor- instanzlichem und für die Kammer massgebendem Beweisergebnis missachtete der Beschuldigte wissentlich und willentlich die unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB ausgesprochenen Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 3. November 2021 (betreffend Sicherstellung, dass die Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 in den Räumlichkeiten der C.________ GmbH (Fitness- studio) ab dem 11. November 2021 eingehalten werden und die Informationen im Fitnessstudio sowie auf der Website korrekt sind und den geltenden Bestimmungen entsprechen), vom 15. November 2021 (betreffend Einstellung des Betriebs der C.________ GmbH (Fitnessstudio) ab dem 16. November 2021) und vom 23. No- vember 2021 (betreffend Umsetzung der Verfügung vom 15. November 2021 bis spätestens am 25. November 2021), indem er es während der fraglichen Zeit durchgehend unterliess, vor Ort und auf der Website der C.________ GmbH (Fit- nessstudio) korrekt über die geltenden Covid-19-Vorschriften zu informieren und die geltenden Vorschriften (Masken- und Zertifikatspflicht) umzusetzen, resp. in- dem er sich über die angeordnete Schliessung des Fitnesscenters bewusst hin- wegsetzte. Damit erfüllte er mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB. 13.4.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. November 2021 bis 11. Dezember 2021, strafbar gemacht. 14 IV. Strafzumessung 14. Rechtliche Grundlagen 14.1 Übertretungsbusse Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage und Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen werden mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 StGB; Art. 292 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Busse im Einzelfall beurteilt sich nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Massgebend sind somit vorab die tat- und täterbezogenen Komponenten im Sinne von Art. 47 StGB. Weil monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Ver- hältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe unter Berücksich- tigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dahingehend anzupassen, dass sie der Täter in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 106 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 14.2 Gesamtstrafe Bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine Gesamtbusse zu bilden (Art. 106 i.V.m. Art. 49 StGB). D.h. das Gericht verurteilt die beschuldigte Person zur Strafe der schwersten Straftat (Ein- satzstrafe) und erhöht diese angemessen. 15. Strafzumessung der Vorinstanz 15.1 Urteil PEN 22 33 Betreffend die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen am 26. September 2021, verurteilte die Vorinstanz den Be- schuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Zur Begründung führte sie folgendes aus (amtliche Akten SK 23 382, pag. 307 f.): Bei der Festlegung der Höhe der Busse gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gewichtige öffentliche Interessen, wie namentlich die öffentliche Gesundheit sowie die Durchsetzungskraft von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, verletzte, die im ge- samtschweizerischen Interesse liegen. Hingegen beschränkte sich der Tatzeitraum – im Unterschied zum Strafbefehl vom 29.12.2021, welcher von knapp zwei Wochen ausgeht – bloss auf einen Tag (26.09.2021). Zudem waren die beiden kontrollierten Personen alleine im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» anwesend, weshalb von einer geringen Ansteckungswahr- scheinlichkeit ausgegangen werden kann. Es liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass sich jemand in der fraglichen Zeit im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» mit dem Co- ronavirus ansteckte. Dennoch handelt es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten, im Ge- gensatz zum Verweigern des Tragens einer Maske, keinesfalls bloss um Bagatelldelikte. 15 Hinsichtlich der Willensrichtung, der Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann sodann festge- halten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Die Widerhandlungen wären denn auch klar vermeidbar gewesen. Da diese Elemente allesamt tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich jedoch neutral auf die Höhe der auszufällenden Busse aus. Da der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei (p. 51 f.) als auch gegenüber dem Gericht die Aussage gänzlich verweigerte (p. 268) liegen keine Angaben zum Vorleben, den persönlichen Ver- hältnissen sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor. Aufgrund seiner Eingaben und der zu den Akten gereichten Unterlagen kann jedoch nicht von Reue oder Einsicht in das begangene Un- recht ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist zudem einschlägig vorbestraft (vgl. Akten PEN 21 205 bzw. EO 21 3876). Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 2’000.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist bei dieser Bussenhöhe praxisgemäss und entsprechend den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006 in der Fassung per 01.01.2021 auf 20 Tage fest- zusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4). 15.2 Urteil PEN 22 131 Für die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie am 11. Dezember 2021, und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. November 2021 bis 11. Dezember 2021, verurteilt die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Gesamtübertretungsbusse von CHF 2'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen. Dies begründete sie wie folgt (amtliche Akten SK 23 380, pag. 399 f.): Bei der Festlegung der Höhe der Busse für die Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gewichtige öffentliche Interessen, wie namentlich die öffentliche Gesundheit sowie die Durchsetzungskraft von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, verletzte, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen. Hin- zu kommt, dass sich das deliktische Verhalten des Beschuldigten über mehrere Monate hinweg zog (27.09.2021 bis 11.12.2021). Zwar liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich jemand in der fraglichen Zeit im Fitnesscenter der «C.________ GmbH (Fitnessstudio)» mit dem Coronavirus ansteckte. Den- noch handelt es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten, im Gegensatz zum Verweigern des Tragens einer Maske, keinesfalls bloss um Bagatelldelikte. Weiter machte sich der Beschuldigte nicht bloss des einmaligen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig. Vielmehr gelang es ihm, während eines relativ kurzen Zeitraums von rund einem Monat (10.11.2021 bis 11.12.2021), wiederholt gegen die ihm mittels rechtskräftigen Verfügungen auferlegten Pflichten zu verstossen. Mit diesem Verhalten zeigte der Beschuldigte klar auf, dass er sich um die vom Staat vorgegebenen Regeln bzw. die ihm vom Staat auferlegten Pflichten foutiert und damit die staatliche Autorität als geschütztes Rechtsgut von Art. 292 StGB nicht anerkennt. Folg- lich kann nach Ansicht des Gerichts auch insofern nicht mehr von Kavaliersdelikten die Rede sein. Hinsichtlich der Willensrichtung, der Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann sodann festge- halten werden, dass der Beschuldigte – sowohl in Bezug auf die Widerhandlungen gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage als auch betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – di- rektvorsätzlich und egoistisch handelte. Die Widerhandlungen wären denn auch klar vermeidbar ge- wesen. Da diese Elemente allesamt tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich jedoch neutral auf die Höhe der auszufällenden Gesamtbusse aus. 16 Während dem sich der Beschuldigte von der Polizei nicht einvernehmen liess (p. 14 ff., p. 144 f.), machte er an der Hauptverhandlung vom 12.04.2023 sowohl Aussagen zur Sache als auch zur Per- son (p. 338 ff.). Dabei gab er unter anderem an, Vater von zwei Kindern zu sein, wobei eines der Kin- der bei ihm leben würde (p. 338 Z. 22 ff.). Gegenüber dem anderen Kind würden ihn Unterhaltspflich- ten treffen (p. 339 Z. 1 f.). Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit den Einnahmen des Fitnesscen- ters und der Praxis (p. 338 Z. 27 f.). Das durchschnittliche Monatseinkommen konnte der Beschuldig- te indes nicht beziffern. Dieses sei unregelmässig (p. 338 Z. 30 ff.). Auf die Frage, ob er Vermögen oder Schulden habe, reagierte der Beschuldigte mit einer undurchsichtigen Antwort (p. 338 Z. 41 ff.). Gestützt auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zur Person liegen keine Anhaltspunkte für eine Strafmilderung [recte: Strafminderung] unter den Titeln Vorleben, persönliche Verhältnisse oder Strafempfindlichkeit vor. Aufgrund seiner Eingaben und der zu den Akten gereichten Unterlagen kann jedoch nicht von Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden. Der Beschul- digte ist zudem einschlägig vorbestraft (vgl. Akten PEN 21 205 bzw. EO 21 3876). Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint eine asperierte Busse in der Höhe von CHF 2’500.00 angemessen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist bei dieser Bussenhöhe praxisgemäss und entspre- chend den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006 in der Fassung per 01.01.2021 auf 25 Tage festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4). 16. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich vor oberer Instanz nicht zur Strafzumessung (siehe E. I.4 hiervor). 17. Strafzumessung der Kammer 17.1 Methodik im vorliegenden Fall Die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage werden je mit Übertretungsbusse bestraft, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Nach Ansicht der Kammer stellt der Ungehorsam gegen die Vollstreckungsverfü- gung vom 23. November 2021 das konkret schwerste Delikt dar, weil der Beschul- digte es trotz erneuter Aufforderung unterliess, den Betrieb zu schliessen resp. ge- schlossen zu halten, und stattdessen eine Vereinstätigkeit vorzutäuschen versuch- te, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Der Ungehorsam gegen die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 bildet damit den Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist anschliessend um die schuldangemessenen Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren. Der Einfachheit halber werden die einzelnen Deliktsvorwürfe unter den gleichen Titeln abgehandelt. 17.2 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfach) Die drei missachteten Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Emmental hat- ten zum Zweck, das Covid-19-Virus einzudämmen und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Der Beschuldigte missachtete die Verfügungen betreffend Einhaltung der geltenden Covid-19-Vorschriften resp. Schliessung des Fitnesscenters be- wusst, d.h. direktvorsätzlich, über längere Zeit hinweg und aus selbstbezogenen Beweggründen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu ver- 17 halten. Er offenbarte damit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen einerseits und der Eindämmung des Covid-19-Virus resp. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit andererseits. Insgesamt ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen gleichwohl jeweils noch von einem leichten Tatver- schulden auszugehen. Für den Ungehorsam gegen die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 veranschlagt die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 1'800.00. Für den Un- gehorsam gegen die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 und für den Ungehorsam ge- gen die Verfügung vom 3. November 2021 betreffend Einhaltung der Covid-19- Vorschriften eine Übertretungsbusse von CHF 1'200.00 für schuldangemessen. Die zwei letztgenannten Übertretungsbussen sind im Umfang von jeweils 2/3 auf die erstgenannte Übertretungsbusse zu asperieren, d.h. im Betrag von CHF 1'000.00 und CHF 800.00. Im Ergebnis resultiert für die Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Übertretungsbusse von insgesamt CHF 3'600.00 (CHF 1'800.00 + CHF 1'000.00 + CHF 800). 17.3 Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (mehrfach) Die in der Covid-19-Verordnung besondere Lage normierte Zertifikatspflicht diente dem Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Bekämpfung des übertragbaren Co- vid-19-Virus. Am 26. September 2021 befanden sich mit G.________ und H.________ zwei Personen im Fitnesscenter, so dass das Ansteckungs- und Ver- breitungsrisiko verhältnismässig gering gewesen sein dürfte. Betreffend die Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie den 11. Dezember 2021 ist nicht bekannt, wie viele Personen ohne gültiges Zertifikat im Fitnesscenter trainier- ten. Weil es sich jedoch beim zweiten Deliktszeitraum um eine längere Zeitspanne handelt, ist von einer grösseren Anzahl an Personen auszugehen. Der Beschuldig- te handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen Beweggründen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Indem er sich während mehrerer Wochen über die Zertifikatspflicht hinwegsetzte und sogar expli- zit dafür warb, in seinem Fitnesscenter seien «ALLE willkommen mit oder ohne Covid-Zertifikat», offenbarte er eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung weiterer möglicher Vorgehensweisen insge- samt jeweils noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet betreffend den 26. September 2021 eine Übertretungsbusse von CHF 200.00, für den Zeitraum vom 27. September 2021 bis 24. Novem- ber 2021 eine solche von CHF 1'200.00 sowie für den 11. Dezember 2021 eine solche von CHF 300.00 für angemessen. Davon sind je ein Anteil von 2/3 zu aspe- rieren, ausmachend CHF 130.00, CHF 800.00 und CHF 200.00. Damit resultiert ei- ne vorläufige Gesamtübertretungsbusse von CHF 4'730.00 (CHF 3'600.00 + CHF 130.00 + CHF 800.00 + CHF 200.00). 18 17.4 Täterkomponenten 17.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage durch Betreiben eines Fitnesscenters trotz allge- mein verordneter Schliessung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ver- urteilt (amtliche Akten PEN 21 205, pag. 39 ff. und 126 ff.). Der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar und uneinsichtig. Die einschlägige Vorstrafe fällt straferhöhend ins Gewicht. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ansons- ten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren soweit ersichtlich korrekt, was neu- tral zu gewichten ist. Dass er weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte, ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit einhergehend kann ihm je- doch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Zudem fehlen jegliche Anzei- chen von Einsicht und Reue. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte trotz des ge- gen ihn laufenden Strafverfahrens weiter einschlägig. Letzteres wirkt sich strafer- höhend aus. 17.4.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen, so dass dieser Punkt neutral zu gewichten ist. 17.4.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von CHF 500.00 straferhöhend zu berücksichtigen. 17.5 Gesamtstrafmass Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Gesamtübertretungsbusse von CHF 5'230.00 (CHF 3'600.00 + CHF 1’130.00 + CHF 500.00) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Übertretungsbussen von insgesamt CHF 4'500.00 (CHF 2'000.00 + CHF 2'500.00) sind somit infolge des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, eine Korrektur am Gesamtstrafmass nach unten vorzunehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 45 Tage festzusetzen. 19 V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'075.00 (CHF 2’655.00 im Verfahren PEN 22 33 und CHF 3'420.00 im Verfahren PEN 22 131) sind zufolge der Verurteilungen vom Beschuldigten zu tragen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten auferlegt. 19. Entschädigung Zufolge Verurteilung hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch pflichtwidriges Unterlassen der Durchführung von Zertifikatskontrollen in den Innen- räumen einer öffentlich zugänglichen Sporteinrichtung, mehrfach begangen am 26. September 2021, in der Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 so- wie am 11. Dezember 2021, in den Räumlichkeiten der C.________ GmbH (Fitness- studio), B.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft); 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. November 2021 bis 11. Dezember 2021 in den Räumlichkeiten der C.________ GmbH (Fitnessstudio), B.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 47, 49, 106, 292, 333 Abs. 3 StGB 13 Abs. 2, 20 Bst. d, 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 6, 19 Abs. 1 und 2 Bst. b EpG vom 25. Juni 2020 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 4'500.00; Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 45 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'075.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 21 Bern, 10. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Imboden i.V. Gerichtsschreiberin Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22