1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 und sind vom Kanton Bern zu tragen. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'710.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz