13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 2. März 2022 auf dem C.________(Weg) in D.________ durch Missachten des Rechtsvortritts. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. III.