15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Als obsiegende Partei hat der Beschuldigte auch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren. Diese wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Juli 2024, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, bestimmt auf insgesamt CHF 2'710.85 (inkl. Auslagen und MWSt.).