a StPO). Zufolge vollumfänglichen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 15. Juni 2023 auf CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MWSt., pag. 105 ff.) festgesetzt, was mit Blick auf die Bestimmungen gemäss kantonalem Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als angemessen erscheint. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren