12 chen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'650.00, vom Kanton Bern zu tragen sind. 14.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgesetzt.