Ein Verzicht auf eine Ausnahme drängt sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht auf. Nach dem Gesagten ist – wie die Verteidigung, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht geltend machte – nicht von einer Verzweigung i.S. von Art. 1 Abs. 8 VRV auszugehen. Der Beschuldigte missachtete damit keine Vortrittsregeln, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. IV. Kosten und Entschädigung