90 Abs. 1 SVG aus (vgl. pag. 1). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland subsumierte den Vorfall im ersten Strafbefehl, datierend vom 12. Mai 2022, ebenfalls unter diesen Tatbestand (pag. 21 ff.) und schwenkte erst im zweiten Strafbefehl, welcher denjenigen vom 12. Mai 2022 ersetzte und vorliegend wie erwähnt als Anklageschrift fungiert, auf die Vortrittsmissachtung gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG um (pag. 33 ff.). Ein Verzicht auf eine Ausnahme drängt sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht auf.