Dem ist vorliegend jedoch entgegenzuhalten, dass Ortsunkundige, die den Zugang zum Bahnhof D.________ nicht kennen, aufgrund der fehlenden Signalisation und Markierung schlicht von einer Ausfahrt des ________ (Gebäude) ausgehen würden. Wie dem Anzeigerapport vom 18. März 2022 zu entnehmen ist, gingen auch die vor Ort ausgerückten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern in vorliegender Konstellation (und bei beiden Beteiligten) nicht von einer Vortrittsmissachtung, sondern von einem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG aus (vgl. pag. 1).